DiGA verordnen – Regressen wirksam vorbeugen
Was Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu Wirtschaftlichkeit, Dokumentation und Abrechnung von DiGA wissen sollten.
Die indikationsgerechte Verordnung ist die wirksamste Vorsorge. Wer Indikation, Kontraindikationen und Patientengruppe laut DiGA-Verzeichnis prüft und die Entscheidung dokumentiert, schafft eine wesentliche Grundlage für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V.
DiGA belasten Ihr Budget nicht. Weder Arznei- noch Heilmittelbudget werden berührt. DiGA-Verordnungen liegen außerhalb des Richtgrößenvolumens; eine Höchstzahl pro Quartal ist derzeit nicht festgelegt.
Prüfungen sind an Voraussetzungen gebunden. Einzelfallprüfungen erfolgen auf Antrag einer Krankenkasse – und nur, soweit die regionale Prüfvereinbarung DiGA umfasst. Das ist nicht in allen KV-Regionen der Fall.

In drei Schritten Regressen vorbeugen
Diagnose, Kontraindikationen und Patientengruppe laut DiGA-Verzeichnis abgleichen.
Indikation, ausgeschlossene Kontraindikationen und medizinische Notwendigkeit in der Patientenakte festhalten.
Eine DiGA pro Muster-16-Rezept oder E-Rezept. Begleitende Leistungen über die zugehörige GOP abrechnen.
Wer entscheidet – und wer prüfen darf
Sie entscheiden über jede DiGA-Verordnung individuell, genau wie bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Maßstab ist § 12 SGB V: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Krankenkassen dürfen in diese Entscheidung grundsätzlich nicht eingreifen. Liegt Ihre Verordnung vor, müssen sie den Freischaltcode ausgeben.
Im Verdachtsfall können die regionalen „Gemeinsamen Prüfstellen“ von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen einzelne Verordnungen auf Wirtschaftlichkeit prüfen. Ob DiGA davon erfasst sind, regelt Ihre regionale Prüfvereinbarung – prüfen Sie das einmalig für Ihre KV-Region.
Wo Sie die Verordnungsdaten finden
Alles, was Sie für das Rezept brauchen, steht im DiGA-Verzeichnis unter „Informationen für Fachkreise“: Pharmazentralnummer (PZN), Anwendungsdauer, Indikation und Patientengruppe.
Ihr Praxisverwaltungssystem übernimmt diese Angaben – teilweise mit technisch bedingtem Zeitverzug. Fehlt eine DiGA noch, rufen Sie das Verzeichnis online auf und übertragen PZN und Namen von Hand auf das Rezept.
Auch Ihre Patientinnen und Patienten können sich im DiGA-Verzeichnis informieren. Ergänzende Hinweise zur Verordnung stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereit.
Was Sie abrechnen können
Die Verordnung selbst ist seit 2023 Teil der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale; ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.
Begleitende Leistungen wie die Verlaufskontrolle werden dagegen extrabudgetär vergütet – für dauerhaft gelistete DiGA über eigene Gebührenordnungspositionen (GOP 01471 bis 01479, 01481 bis 01483, 30780 bis 30782), für vorläufig gelistete über die Pauschale 86700 (Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Welche GOP zu welcher DiGA gehört, steht im DiGA-Verzeichnis. Punktwerte und Abrechnungsbestimmungen finden Sie im Online-EBM, eine Übersicht stellt die KBV bereit. Bei Rückfragen hilft auch der jeweilige DiGA-Hersteller.
Regressrisiko und Vorsorge
Wie hoch ist das Regressrisiko bei DiGA-Verordnungen?
Ein Regress setzt voraus, dass eine Verordnung als unwirtschaftlich beanstandet wird. Wer indikationsgerecht verordnet und die Entscheidung dokumentiert, kann einer solchen Beanstandung am besten vorbeugen.
DiGA-Verordnungen unterliegen wie alle Leistungsbereiche dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Sie sind zugleich budgetneutral: Weder Arznei- noch Heilmittelbudget werden belastet, DiGA-Verordnungen liegen außerhalb des Richtgrößenvolumens.
Hinzu kommt: Einzelfallprüfungen erfolgen nur auf Antrag einer Krankenkasse und nur, soweit die regionale Prüfvereinbarung DiGA überhaupt umfasst. Systematische Prüfungen wie Quoten oder Richtgrößen gibt es für DiGA nicht.
Wie beuge ich einem Regress konkret vor?
Prüfen und begründen Sie die medizinische Indikation gemäß den Angaben im DiGA-Verzeichnis: Diagnose, Kontraindikationen und Patientengruppe einschließlich Ausschlusskriterien.
Halten Sie diese Punkte in der Patientenakte fest, ergänzt um eine medizinische Begründung der Notwendigkeit. So haben Sie bei einer späteren Prüfung alle Informationen zur Hand.
Im Einzelfall hilfreich: ein Bezug auf Leitlinien oder Studienlage sowie ein Hinweis auf ausgeschöpfte oder ergänzende Therapieoptionen.
Sind vorläufig gelistete DiGA riskanter als dauerhaft gelistete?
Für den Leistungsanspruch macht der Listungsstatus keinen Unterschied. Beide Listungsformen begründen ihn gleichwertig nach § 33a Abs. 1 SGB V.
Jede im DiGA-Verzeichnis gelistete DiGA gilt unabhängig vom Listungsstatus als verordnungs- und erstattungsfähig zu Lasten der GKV.
Wer haftet für Fehlanwendungen und Nebenwirkungen?
Die Haftung richtet sich nach dem Verschulden – parallel zur Verordnung anderer Medizinprodukte.
Für Schäden, die auf Produktfehler zurückgehen, haftet in der Regel primär der Hersteller. Hersteller sind verpflichtet, die fehlerfreie Anwendung ihrer DiGA sicherzustellen.
Ihre Aufgabe ist es, die DiGA indikationsgemäß einzusetzen: Die Diagnose muss vorliegen und alle Kontraindikationen müssen ausgeschlossen sein.
Dokumentation und Prüfverfahren
Was sollte ich dokumentieren?
Dokumentieren Sie im Idealfall:
- das Vorliegen der Indikation einschließlich Diagnose gemäß DiGA-Verzeichnis,
- den Ausschluss der Kontraindikationen,
- die Berücksichtigung der Patientengruppe (Ausschlusskriterien),
- eine medizinische Begründung der Notwendigkeit.
Bei Folgeverordnungen ist es zusätzlich hilfreich, den Therapieverlauf und die Zweckmäßigkeit der Weiterführung festzuhalten.
Wer prüft die Wirtschaftlichkeit von DiGA-Verordnungen?
Die regionalen „Gemeinsamen Prüfstellen“ von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen. Einzelfallprüfungen erfolgen nur auf Antrag einer Krankenkasse und nur, soweit die regionale Prüfvereinbarung DiGA umfasst – das ist nicht in allen KV-Regionen der Fall.
Was tun bei einem Prüfverfahren?
- Prüfen Sie den Prüfantrag auf formale Kriterien, etwa Fristen.
- Prüfen Sie, ob die für Sie geltende Prüfvereinbarung DiGA überhaupt umfasst.
- Ziehen Sie bei Bedarf einen Fachanwalt hinzu und beantragen Sie Akteneinsicht.
- Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden.
- Sichten Sie Ihre Dokumentation und bereiten Sie eine Stellungnahme mit hilfreichen Unterlagen vor. Studiendaten und Evidenz erhalten Sie auf Anfrage beim Hersteller.
- Eine persönliche Anhörung ist auf Antrag möglich.
Abrechnung und Budget
Wird die Verordnung zusätzlich vergütet?
Die Verordnung selbst ist seit 2023 Teil der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale und damit nicht mehr gesondert abrechenbar.
Ärztliche und psychotherapeutische Tätigkeiten rund um die DiGA – etwa die Verlaufskontrolle – werden dagegen extrabudgetär vergütet:
- dauerhaft gelistete DiGA: über die jeweils zugewiesene GOP im EBM,
- vorläufig gelistete DiGA: über die Pauschale 86700 (Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Details wie Punktwert und Abrechnungsbestimmungen finden Sie im Online-EBM. Die KBV stellt eine Übersicht aller DiGA mit GOP beziehungsweise Pauschale bereit.
Zählen DiGA-Verordnungen in mein Praxisbudget?
Nein. Für DiGA besteht derzeit kein Ausgabevolumen, als Sachkosten unterliegen sie keiner Budgetierung. Die Verordnung muss aber medizinisch indiziert sein.
Auch die vertragsärztlichen Leistungen rund um DiGA werden extrabudgetär vergütet. Sie werden derzeit nicht auf das Regelleistungsvolumen angerechnet – Budgetgrenzen oder Quoten müssen Sie dafür nicht fürchten.
Rechtlicher Hintergrund
Bestimmte EBM-Leistungen werden von den Krankenkassen zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Diese extrabudgetären Leistungen sind entweder gesetzlich definiert oder von den regionalen Vertragspartnern vereinbart. Nach § 87a Abs. 3 Satz 6 SGB V können Leistungen auch dann extrabudgetär vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder dies medizinisch erforderlich ist. Der Bewertungsausschuss empfiehlt seit mehreren Jahren – zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 –, Leistungen im Zusammenhang mit DiGA (GOP 01471 bis 01479, 01481 bis 01483, 30780 bis 30782) nicht in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einzubeziehen.
Gibt es eine Höchstzahl an DiGA pro Quartal?
Derzeit nicht. Da für DiGA aktuell kein Ausgabevolumen und damit keine Budgetierung besteht, gibt es auch keine Quote. Jede Verordnung muss jedoch medizinisch indiziert sein.
Verordnung in der Praxis
Kann ich mehrere DiGA auf ein Rezept setzen?
Nein. Pro Verordnung darf immer nur eine DiGA verordnet werden – abweichend etwa von der Verordnung von Arzneimitteln.
Kann ich mehrere DiGA parallel verordnen?
Ja, sofern medizinisch indiziert, ist der parallele Einsatz verschiedener DiGA für verschiedene Indikationen möglich. Dokumentieren Sie die jeweiligen Indikationen und begründen Sie den parallelen Einsatz.
Sind Folgeverordnungen für dieselbe DiGA möglich?
Ja, wenn die DiGA weiterhin medizinisch indiziert ist. Halten Sie die medizinische Begründung für die Folgeverordnung sowie den bisherigen Therapieverlauf fest.
Dürfen Ärztinnen und Ärzte in Kliniken DiGA verordnen?
Ja. Nach dem Rahmenvertrag Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) können angestellte Klinikärztinnen und -ärzte DiGA im Rahmen des Entlassmanagements verordnen. Verwendet wird – wie in der niedergelassenen Versorgung – das Muster-16-Rezept.
Ist eine Kostenübernahme auch ohne ärztliche Verordnung möglich?
Ja. Weist die Patientin oder der Patient die erforderliche Indikation gegenüber der Krankenkasse nach, übermittelt die Kasse den Freischaltcode auch ohne Verordnung.
Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, den vorgelegten Indikationsnachweis zu prüfen, und dürfen die Ausgabe bei Kontraindikationen oder weiteren Ausschlusskriterien ablehnen.
Dieses Prüfungsrecht gilt ausschließlich für das Genehmigungsverfahren – nicht für Ihre ärztliche Verordnung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- DiGA-Verzeichnis des BfArM
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnung von DiGA
- Online-EBM
- § 33a SGB V (Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen)
- § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) und § 87a SGB V
- Bundesamt für Soziale Sicherung, Rundschreiben zur Prüfung der Notwendigkeit verordneter DiGA nach § 33a SGB V
- Bundesamt für Soziale Sicherung, Rundschreiben zu Prüfpflichten und -rechten der Krankenkassen bei der Abgabe von DiGA
- Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V
Diese Informationen geben den Stand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die regionalen Prüfvereinbarungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Sie haben Rückfragen zur wirtschaftlichen Verordnung von DiGA? Schreiben Sie uns an kontakt@digitalversorgt.de.